_ Ein Versicherungsnehmer, der behauptet, einen ihm einmal bekannten Schaden vergessen zu haben, muss dieses Vergessen und die näheren ihn entlastenden Aspekte beweisen können.
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.3.2016, Az. 2 O 223/15, zfs 2016, 631
- Ausgabe 04/2017 Seite 69 (207.0 KB, PDF)