Nicht nur die Person am Steuer kann für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bestraft werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun einen Beifahrer zur Verantwortung gezogen (Az.: 4 RVs 159/16). Der Mann hatte die Beifahrertür eines fahrenden Pkw geöffnet, um einen neben dem Fahrzeug fahrenden Radfahrer zu Fall zu bringen, der ihn zuvor durch ein riskantes Fahrmanöver geärgert hatte. Der Radler stürzte tatsächlich und zog sich Prellungen und Schürfwunden zu; an seinem Rad entstand ein Sachschaden von 260 Euro.
Ein Amtsgericht verurteilte den Beifahrer sowie seinen Freund, der das Auto gefahren hatte, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von 8 Monaten. Der Beifahrer ging daraufhin in Berufung – schließlich sei er nicht gefahren, der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht erfüllt. Das OLG Hamm sah das anders. Der Angeklagte sei, so der Strafsenat, Mittäter. Dabei spiele es keine Rolle, dass er als Beifahrer den Mercedes nicht selbst gelenkt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt werde. (sp-x)