Ein Radweg muss nicht unbedingt beschildert sein. Ist er aufgrund seiner baulichen Gestaltung eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer gedacht, kann die Kommune auf das typische blaue Verkehrsschild (Zeichen 237) verzichten, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer geklagt, dessen auf einem Radweg abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt worden war. An der Stelle war kein blechernes Verkehrsschild angebracht, stattdessen war der Radfahrstreifen von der übrigen Fahrbahn farblich abgesetzt und mit dem in weißer Farbe aufgemalten Zeichen 237 markiert. In den Augen des Klägers hat dies jedoch ohne "richtiges" Schild allein keine Bedeutung. Dies sei auch sinnvoll, da aufgemalte Verkehrszeichen schnell übersehen werden könnten und insbesondere durch andere Fahrzeuge verdeckt werden können.
Das Gericht wies die Klage zurück. Die auf der Straße aufgebrachte Markierung habe sehr wohl die Bedeutung eines Verkehrszeichens. Darüber hinaus seien unabhängig von dem Vorhandensein oder der Sichtbarkeit des Zeichens 237 auch nur baulich dargestellte Radwege Radfahrern vorbehalten (Az.: 14 K 6395/16). (sp-x)