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Überholen einer Kolonne: Zurechenbarkeit einer Panikreaktion

15.12.2017 06:00 Uhr

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_ Wer eine ganze Fahrzeugkolonne überholen möchte, muss sicherstellen, dass er sich vor Annäherung des Gegenverkehrs entweder vor das vorderste Fahrzeug setzen oder ohne Gefährdung und Behinderung anderer in eine ausreichende Lücke der Kolonne einscheren kann.

Die Grundsätze des BGH für den Fall eines berührungslosen Unfalls, dass eine auch objektiv nicht gebotene Ausweich- oder Panikreaktion dem Überholenden zuzurechnen ist, können auf die Situation eines Kolonnenüberholens übertragen werden.

OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.3.2017, Az. 7 U 73/16, NZV 2017, 486

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