Kommt einem liegengebliebenen Autofahrer ein Abschleppdienst zu Hilfe, ist man in der Regel dankbar. Dumm nur, wenn beim Abschleppen das Fahrzeug beschädigt wird, denn eine Forderung nach Schadensersatzanspruch kann scheitern, wie ein Urteil des Amtsgerichts Oranienburg zeigt (Az. 23 C 67/16).
Im vorliegenden Fall kontaktierte der Kläger bei einer Autopanne seinen Automobilclub, der wiederum ein Abschleppunternehmen beauftragte, um das liegengebliebene Fahrzeug des Mitglieds zu bergen. Auf der Fahrt zur Werkstatt wurde bei der Kollision mit einem Baum das aufgeladene Fahrzeug am Dach beschädigt. Die Kosten für diesen Schaden übernahm der Automobilclub. Dennoch klagte der Pkw-Besitzer, weil seiner Meinung nach beim Transport das Auto zusätzlich an den Seiten beschädigt wurde. Hierfür forderte er Schadenersatz vom Abschleppunternehmer.
Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung berichtet, sah das Amtsgericht Oranienburg allerdings keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch, da zwischen Autofahrer und Abschleppunternehmen kein Vertrag besteht. Vielmehr hat der Automobilclub und nicht der Autofahrer den Abschleppdienst angefordert. Deshalb könne das Unternehmen nicht auf Verletzung seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten verklagt werden. Ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch sei zwar möglich, doch müsse der Autofahrer dafür nachweisen, dass die Schäden vom Transport herrühren. Das war ihm allerdings nicht möglich. (sp-x)