_ Unternehmen oder Fuhrparkleiter - wer haftet als Halter für die Firmenflotte?
Matthias Küchemann: Generell haftet das Unternehmen, das den Fuhrpark betreibt, für den ordnungsgemäßen Umgang der Fahrzeuge. Die Geschäftsleitung kann die Halterhaftung aber auch an einen Fuhrparkverantwortlichen delegieren. Leider führt das immer wieder zu Problemen mit Behörden, wenn dieser in Unkenntnis der Gesetzeslage etwas Falsches tut oder etwas Nötiges unterlässt.
_ Welche Pflichten hat ein Flottenmanager?
M. Küchemann: Zunächst müssen die Unfallverhütungsvorschriften der Bundesgenossenschaften eingehalten werden, da der Dienstwagen oder ein Lkw ein Arbeitsmittel ist, das besonderen UVV-Prüfungen unterliegt: Jedes Jahr muss eine Betriebssicherheitsprüfung gemäß BGV D29 vollzogen werden - unabhängig davon, ob das Fahrzeug noch zwei oder drei Jahre TÜV hat.
_ Was ist mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und nicht eingehaltenen Ruhezeiten?
M. Küchemann: Auch die Fahrereignung fällt unter die Halterhaftung. Fuhrparkleiter müssen sich also fragen: Wem geben sie ein Fahrzeug, hat der Mitarbeiter die erforderliche Fahrerlaubnis und ist er auch in der Lage dazu, das Fahrzeug zu nutzen? Man denke nur an Sehhilfen, Medikamente, ausländische Führerscheine oder körperliche Einschränkungen, die eine spezielle Fahrzeugausstattung nötig machen. Der Fuhrparkleiter muss diese Anforderungen kennen und dafür auch die entsprechenden Angaben auf dem Führerschein lesen können. Zudem muss er die Lenk- und Ruhezeiten kontrollieren.
_ Bestimmte Anforderungen können sich aber im Laufe der Zeit ändern ...
M. Küchemann: Richtig. Deswegen empfehlen wir, dreimal im Jahr Führerscheinkontrollen durchzuführen, auch wenn es kein Gesetz gibt, das einen bestimmten Turnus vorgibt. Die wenigsten Mitarbeiter werden einen Führerscheinentzug melden - aus Angst vor Jobverlust. Und ein längerer Führerscheinentzug kann bei zwei Kontrollen im Jahr unentdeckt bleiben. Passiert dann ein Unfall, haftet nicht nur der Fahrer, weil er ohne Führerschein gefahren ist, sondern auch der Halter.
_ Welche nicht eingehaltenen Pflichten werden am häufigsten beanstandet?
M. Küchemann: Der nichtordnungsgemäße Zustand der Fahrzeuge ist derzeit in der Statistik weit vorne, vor allem im Nutzfahrzeugbereich - etwa abgefahrene Reifen. Auch eine falsche oder unzureichende Ladungssicherung wird häufig bemängelt: Zurrgurte müssen etwa ausgestauscht werden, sobald sie erste Anzeichen von Verschleiß zeigen.
_ Wie können sich Fuhrparkmanager gegen Risiken absichern?
M. Küchemann: Zunächst durch eine ordnungsgemäße Organisation. Das bedeutet auch, dass bei dezentralen Unternehmen ein Verantwortlicher für andere Standorte gefunden werden muss, wenn der Fuhrparkleiter nicht vor Ort sein kann.
Da es aber bei Verfehlungen von Fahrern trotzdem zu Rechtsschwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit den Behörden kommen kann, empfehlen wir den "Flotten-Verkehrs-Rechtsschutz" der HDI. Damit sind alle Fahrzeuge, Fahrer und Insassen des ganzen Fuhrparks abgesichert, wenn der Fahrer sich selbst rechtfertigen muss. Zudem bieten wir den "Fuhrparkleiter-Rechtsschutz". Damit erhält auch der Fuhrparkleiter einen Rechtsbeistand sowohl bei Straf- als auch bei Ordnungswidrigkeitsverfahren - auch wenn zum Beispiel die Maut nicht korrekt bezahlt wurde. Des Weiteren tragen wir die Kosten, wenn die Polizei im Rahmen von Ermittlungen Durchsuchungen der Büros vornimmt oder Unterlagen beschlagnahmt.
_ Für welche Fuhrparks ist der Fuhrparkleiter-Rechtsschutz geeignet?
M. Küchemann: Wir haben diese Versicherung 2013 entwickelt, da wir in Kundengesprächen einen entsprechenden Bedarf bemerkt haben. Streitigkeiten mit Behörden werden von der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nur für den Fahrer abgedeckt, nicht aber für den Fuhrparkleiter. Wir sehen eine hohe Nachfrage im Mittelstand mit Fuhrparks ab 30 bis etwa 300 Fahrzeugen.
_ Was kostet dieser Rechtsschutz?
M. Küchemann: Grundsätzlich richtet sich unser Tarif nach der Fuhrparkgröße. Für ein mittelständisches Unternehmen liegen die Kosten bei etwa 595 Euro (brutto) im Jahr.
_ Greift er auch, wenn einzelne Services an Dienstleister outgesourct sind?
M. Küchemann: Man kann einzelne Services wie die Führerscheinkontrolle an Kollegen oder auch einen externen Dienstleister outsourcen, nicht aber die Halterhaftung - die bleibt im Unternehmen. Inwieweit im Schadenfall der Dienstleister haftet, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Wichtig ist, dass man als Fuhrparkbetreiber alles dafür getan hat, dass der Dienstleister die bestmögliche Unterstützung bietet. Dann greift bei Fehlern des Dienstleisters auch unser Rechtsschutz.
_ Was unterscheidet Ihre Lösung von anderen Angeboten im Markt?
M. Küchemann: Unternehmen, die unseren Flottenverkehrsrechtsschutz in Kombination mit der Flottenversicherung und der Fuhrparkleiter-Rechtsschutzversicherung nutzen, erhalten einen Kombi-Rabatt. Wir tragen zudem nicht nur die Kosten für den Rechtsbeistand, sondern auch für Dolmetscher und wir bieten eine 24-Stunden-Betreuung.
Schließlich zählt auch Riskmanagement zu unserem Portfolio, wobei wir Kunden umfassend zu Themen wie Verhalten im Straßenverkehr oder Ladungssicherung beraten.
_ Welche Chancen räumen Sie dem Fuhrparkleiter-Rechtsschutz künftig ein?
M. Küchemann: Die Nachfrage nach unseren Rechtsschutz-Lösungen wird steigen, weil die Gesetze zunehmen und komplizierter werden und immer mehr eine Streitkultur herrscht, die vor Gerichten ausgetragen wird. Außerdem steigt mit der Zunahme des Güterverkehrs auf den Straßen auch das Risiko für höhere Unfallzahlen - und damit für mehr Gerichtsverfahren.
_ Herr Küchemann, vielen Dank für das Gespräch.
Interview: Susanne Löw
Blitzumfrage: Rechtsschutz der Versicherer für Fuhrparkmanager
Olav Kuschel, Leiter Rechtsschutzversicherung bei der Allianz, empfiehlt angestellten Fuhrparkleitern den "Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige" sowie den "Verkehrs-Rechtsschutz", über den auch das Fahren von Firmenfahrzeugen versichert ist. Wenn auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen versichert sein sollen, bietet sich laut Kuschel das Allianz-Kombinationsprodukt "Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz" an.
"Für Fuhr- und Transportunternehmen mit bis zu sechs Mitarbeitern bieten wir den Firmen-, Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz an (Komfort-/Premium-Schutz)", sagt Sandra Pomberg, Fachgebietsleiterin der DEVK Rechtsschutz-Versicherung. Als Mindestabsicherung empfiehlt Pomberg den Komfort-Schutz. "Damit hat der Kunde einen soliden Schutz und in nichtversicherten Angelegenheiten hilft die telefonische Rechtsberatung."
Bei der Ergo kann sich der Fuhrparkmanager mit dem "D.A.S. Rechtsschutz" laut Torsten Schwan, Bereichsleiter Spartenmanagement Rechtsschutz, umfassend im Privat-, Berufs- und Verkehrsbereich absichern."Für den Flottenmanager unverzichtbar ist jedoch der D.A.S. Spezial-Straf-Rechtsschutz. Dieser schützt den Flottenmanager bei strafrechtlichen Vorwürfen", ergänzt Schwan.
Die Gothaer kooperiert in Sachen Rechtsschutzversicherung mit der Roland-Gruppe. "Der Fuhrparkleiter-Rechtsschutz besteht aus den Bausteinen Universal-Straf-, Arbeits- und Schadensersatz-Rechtsschutz und deckt sämtliche Risiken ab. Bis zu 500.000 Euro übernimmt Roland dabei für Anwalts- und Gerichtskosten je Rechtsschutz-Fall", berichtet Nadine Brücher aus der Pressestelle der Roland-Gruppe.
Bei der R+V gibt es keine spezielle Rechtsschutz-Versicherung für Flottenmanager. Die R+V-Pressestelle weist aber darauf hin, dass Flottenmanager als Angestellte in Ausübung ihrer Tätigkeit mitversichert sind, wenn ihr Arbeitgeber eine gewerbliche Rechtsschutz-Versicherung (RS-Spezial inklusive Spezial-Straf-RS) abgeschlossen hat. Andernfalls - und falls der Flottenmanager selbstständig ist, kann er sich über einen Privat-Rechtsschutz im Rahmen der Privatpolice versichern.
Ein Rechtsschutzpaket speziell für Fuhrparkmanager bietet auch die Zurich nicht. Ist der Fuhrparkmanager aber Geschäftsführer oder leitender Angestellter, empfiehlt die Zurich den "Entscheider Rechtsschutz" (Spezial-Straf-, Anstellungsvertrags- und Vermögensschaden-Rechtsschutz). Andere angestellte Fuhrparkmanager müssen sich als Privatkunden absichern.
- Ausgabe 10/2017 Seite 32 (126.1 KB, PDF)