Richterschelte für die Stadt Düsseldorf: Die Praxis der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt, stillgelegte Autos abschleppen zu lassen, sei rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am Freitag mitgeteilt (Az.: 5 A 1467/16). Wenn das Auto niemanden behindere, sei es der Verwaltung zuzumuten, den Halter zu ermitteln und zu warnen. Der am Auto angebrachte Aufkleber mit Frist und Warnhinweis reiche nicht aus.
Im konkreten Fall war das Auto auf dem Seitenstreifen einer Straße ordnungsgemäß geparkt. Es wurde von der Polizei amtlich stillgelegt, weil der Halter den Versicherungsschutz verloren hatte. Die Polizei kratzte die Siegel von den Nummernschildern und klebte den Aufkleber mit der Aufforderung auf, den Wagen binnen fünf Tagen zu entfernen.
Das alles spielte sich zur Urlaubszeit im August 2015 ab. Sechs Tage nach Ablauf der Frist wurde der Wagen tatsächlich abgeschleppt. Die Stadt verlangte dann 175 Euro vom Halter. Der zog vor Gericht - mit Erfolg. Die Stadt hatte argumentiert, der Halter sei auf die Schnelle nicht ausfindig zu machen gewesen, eine Adresse habe sich als falsch erwiesen. Zudem sei die Parkplatznot in der Innenstadt so groß, dass der Wagen durchaus behindert habe.
Das überzeugte die Richter nicht. Über das Kraftfahrtbundesamt wäre der Halter zu ermitteln gewesen. Es habe nicht festgestanden, dass der Halter vom Aufkleber und dem drohenden Unheil überhaupt wusste, urteilte das Gericht. (dpa)