Wer unvorsichtig die Autotür öffnet, haftet bei einem Unfall allein. Das gilt auch, wenn der Unfallgegner ungewöhnlich nah vorbeigefahren ist, wie das Landgericht Saarbrücken nun geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer nach dem Einparken ohne Schulterblick die Tür zirka 90 Zentimeter geöffnet. Dadurch kam es zu einem Zusammenstoß mit einem passierenden Auto. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs forderte vom Fahrer des zweiten Autos eine Beteiligung an den Schäden, da dieser mit lediglich 80 Zentimetern Abstand vorbeigefahren war.
Das Gericht lehnte die Teilung der Schuld ab. Der Seitenabstand dürfe beim Vorbeifahren geringer sein als etwa beim Überholen. In dieser Situation sei er daher ausreichend groß gewesen. Ohnehin wiege das rücksichtslose und plötzliche Öffnen der Tür derart schwer, dass selbst ein geringfügiges Mitverschulden, etwa durch einen zu geringen Abstand beim Vorbeifahren, nicht in Form einer Mithaftung zu berücksichtigen wäre (Az.: 13 S 69/17). (sp-x)