_ Bei einer fiktiven Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens können die etwaigen Kosten einer Beilackierung, der Farbangleichung von nicht durch die Schadenbehebung selbst betroffenen angrenzenden Fahrzeugteilen, nicht verlangt werden. Derartige Kosten fallen nämlich nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn besondere Maßnahmen sich bei der tatsächlichen Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen.
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.3.2017, Az. 26 U 72/16, zfs 2017, 565
- Ausgabe 12/2017 Seite 86 (235.2 KB, PDF)