Für viele Verkehrssituationen gibt es klar definierte Anstandsregeln, in anderen hingegen bleiben diese schwammig. In einem Fall hat letzteres zu einem Rechtsstreit geführt. Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass 80 Zentimeter beim Vorbeifahren an parkenden Autos bei einer 3,50 Meter breiter Fahrbahn ausreichen.
Im vorliegenden Fall kollidierte ein vorbeifahrendes Auto mit der Fahrzeugtür eines parkenden Pkw. Laut Sachverständigen-Gutachten öffnete die Fahrerin des parkenden Fahrzeugs die Tür plötzlich um 85 bis 90 Zentimeter, weshalb diese mit einem Pkw einer mit 80 Zentimeter Abstand vorbeifahrenden Autofahrerin kollidierte. Die Halterin des vorbeifahrenden Pkw klagte auf Schadenersatz. Dieser Klage wurde vor dem Amtsgericht Lebach stattgegeben. Dagegen ging die Halterin des parkenden Pkw in Berufung, die allerdings vom Landgericht Saarbrücken (AZ: 13 S 69/17) abgewiesen wurde, wie das Portal "RA-Online" berichtet.
Nach Ansicht des Landgerichts muss ein Ein- oder Aussteigender ausschließen, andere Verkehrsteilnehmer zu schädigen. Die Verletzung ihrer Sorgfaltsplicht konnte die Beklagte nach Ansicht der Richter nicht entkräften. Hingegen sei der Fahrerin des vorbeifahrenden Pkw kein Fehlverhalten zur Last zu legen. Ohnehin gibt es kein feststehendes Maß für einen angemessenen Abstand, doch dieser sei nach Ansicht der Richter bei 3,50 Meter breiter Fahrbahn und 80 Zentimeter Abstand gegeben.
Entsprechend hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Die Beklagte müsse allein für die Unfallfolgen haften, da ihr rücksichtsloses Verhalten derart schwerwiegend sei, dass selbst ein geringes Mitverschulden der Klägerin dahinter zurücktreten würde. (SP-X)