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Fahrlässiger Kaffeetrinker: Ungeschicktes Verbrühen ist nur ein leichter Fehler

21.01.2020 09:20 Uhr
Die Platzierung eines heißen Bechers Kaffee im Getränkehalter eines fahrenden Pkw ist keine grobe Fahrlässigkeit. Das hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
© Foto: Martina Berg / Panthermedia

Wer als Mietwagenkunde grob fahrlässig handelt, bleibt bei einem Unfall auf den Kosten sitzen. Das gilt allerdings nicht bei einfachen Ungeschicklichkeiten.

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Die Platzierung eines heißen Bechers Kaffee im Getränkehalter eines fahrenden Pkw ist keine grobe Fahrlässigkeit. Das hat das Amtsgericht Bonn nun entschieden und die Klage eines Autovermieters zurückgewiesen. In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde des Unternehmens einen Unfall verursacht, nachdem er sich den aus dem Getränkehalter ungeschickt gegriffenen Behälter mit heißem Kaffee auf den Schoß ausgekippt hatte.

Der Vermieter wertete die Ungeschicklichkeit als grobe Fahrlässigkeit und verlangte vollen Schadensersatz. Der Amtsrichter sah das laut dem Portal "RA-Online" jedoch anders: Wenn der Vermieter Fahrzeuge mit einer Haltevorrichtung für Getränke vermietet, verletzt der Mieter dem Urteil zufolge nicht bereits deswegen schon grob fahrlässig seine Pflichten, weil er diese Vorrichtung während der Fahrt nutzt. Der falsche Griff nach dem Becher und das Verreißen des Lenkrads nach dem Verbrühen stellen nach Auffassung des Gerichts Fehler dar, die leicht passieren könnten. Es handele sich also um eine einfache Fahrlässigkeit. Der Mieter muss daher nur die bei Schäden übliche Selbstbeteiligung zahlen. (Az.: 118 C158/17) (SP-X)

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