Stehen vor öffentlichen Parkhäusern oder Supermarktparkplätzen Schilder mit dem Verweis auf die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung (StVO), bedeutet das nicht, dass auch die "Rechts-vor-links"-Regel automatisch greift. Darauf weist die R+V24-Versicherung hin. Diese Vorschrift kommt nach Einschätzung der Assekuranz nur dann zum Tragen, wenn Fahrspuren eindeutig festgelegt sowie markiert sind und damit Straßencharakter haben. Allerdings entbinde eine fehlende Markierung nicht von der Befolgung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, so die Versicherung weiter.
Autofahrer sollten auf Parkplätzen unter anderem ständig bremsbereit sein und ein besonderes Augenmerk auf ein- und ausparkende Fahrzeuge haben. Missachtet ein Autofahrer dies, könnte er bei einem Zusammenstoß für den Schaden aufkommen müssen oder eine Teilschuld zugewiesen bekommen, ganz gleichgültig ob er von rechts oder links kommend unterwegs war. (SP-X)