_ Die Ablehnung eines Beweisantrages im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren begründet nur dann einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte rechtliche Gehör, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen hat und dadurch zugleich das Maß des verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs eingeschränkt bzw. verkürzt wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet den Richter dazu, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidungsgründe des Urteils einzubeziehen.
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.1.2016, Az. 2 Ss OWi 1145/15, zfs 2016, 649
- Ausgabe 05/2017 Seite 74 (182.4 KB, PDF)