Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute die Informationspflichten von Unternehmen beim Leasing überprüft. Dem Gericht lagen Klagen von VW Leasing gegen zwei Kunden vor. Diese hätten nach Ende ihres Leasingvertrages hohe Beträge zahlen sollen, weigerten sich aber. Zu unrecht, entschied der BGH.
Die Kunden sahen sich durch eine Klausel in ihren Leasingverträgen über den sogenannten Restwert nicht ausreichend informiert. Die Klausel sei intransparent und daher unwirksam, argumentierte die Anwältin der beklagten Kunden in Karlsruhe. Und sie fuhr fort: Der Verbraucher wisse nicht, wie viel ihn das Leasing letztendlich koste.
Der Restwert wird bei Vertragsabschluss für den Zeitpunkt kalkuliert, wenn die Leasing-Laufzeit endet. Je höher der Restwert ist, desto geringer sind in der Regel die Leasingraten. Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingkunde die Differenz zwischen dem tatsächlichen Fahrzeugwert und dem kalkuliertem Restwert nachzahlen.
Mit Nachzahlungen rechnen
In den beim BGH verhandelten Fällen gehe dies jedoch aus den Leasingverträgen nicht deutlich genug hervor, meinen die Kunden. Doch Unternehmen müssen ihre Kunden jedoch nicht ausdrücklich auf mögliche Nachzahlungen bei der Rückgabe des Wagens hinweisen. Das ergibt sich aus dem Urteil, welches der BGH kurz nach dem Mittag fällte. Die Richter gaben damit VW Leasing recht.
Die umstrittenen Klausel beziffert jeweils der kalkulierte Restwert des Wagens nach Ablauf der Leasingzeit beziffert. Weiter hieß es in derumstrittenen Passage: "Reicht der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages." Diese Formulierung hielt der Prüfung der BGH-Richter stand. Sie brgründeten: Auch ein Durchschnittskunde könne nicht davon ausgehen, dass der finanzielle Aufwand des Unternehmens mit den Leasingraten abgegolten sei und er deshalb gar keine Zahlungen erbringen müsse. (dpa/kak)