_ Interpretiert ein Autofahrer eine Geschwindigkeitsbeschränkung (60 km/h außerorts) falsch, weil noch weitere Schilder angebracht sind (hier: Überholverbot und "2,8 t"), kann nur von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn ein "Augenblicksversagen" vorliegt. Dieser verstand die Schilder so, dass das Tempo-Limit nur für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen gilt. Das Gericht fand, es handele sich hier um eine spontane Fehleinschätzung, wie sie auch dem besten Autofahrer unterlaufen kann.
Oberlandesgericht Bamberg, Entscheidung vom 27.1.2017, Az. 5 3 Ss OWi 50/17
- Ausgabe 04/2018 Seite 58 (179.9 KB, PDF)