_ Der Geschädigte kann sich auch dann nicht grundsätzlich auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer vom Schädiger benannten freien Werkstatt berufen, wenn er das beschädigte Fahrzeug selbst in Eigenarbeit instand gesetzt hat. Dies gilt auch dann, wenn er das Fahrzeug vor dem Unfall regelmäßig in einer Markenwerkstatt hat warten lassen.
OLG Köln, Entscheidung vom 9.1.2017, Az. 5 U 81/16; VersR 2017, 964
- Ausgabe 03/2018 Seite 68 (222.9 KB, PDF)