_ Das Opfer eines Verkehrsunfalls kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn es deswegen ein Fußballspiel versäumt. Im verhandelten Fall war ein Autofahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten und verpasste daraufhin das geplante Match. Er klagte daher auf Ersatz der Kosten für die Eintrittskarte. Die Richter entschieden gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Eintrittskarte zugestanden. Denn das Verpassen eines Fußballspiels stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar.
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.05.2014, Az. 10 C 88/14
- Ausgabe 08/2015 Seite 62 (210.3 KB, PDF)