Straßenbahnen haben im Stadtverkehr Vorrang – auch, wenn die Ampel für das die Schienen kreuzende Auto grün zeigt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit diesem Urteilsspruch dem klagenden Pkw-Fahrer Schadenersatz verwehrt und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Der Autofahrer hatte bei grüner Ampel mittels eines U-Turns wenden wollen und war auf die Gleise in der Straßenmitte gefahren. Dort erfasste ihn eine Straßenbahn. Für die Unfallfolgen sei der Kläger zu einhundert Prozent selbst verantwortlich, urteilte das OLG. Zum einen habe der Straßenbahnfahrer nicht mehr bremsen können. Zum anderen sei die Ampelschaltung mit Grünlicht für Linksabbieger, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn rechtlich zulässig. Hier greife die in der Straßenverkehrsordnung geregelte Vorrangregelung zu Gunsten der Schienenbahn, die auch gegenüber einem bei Grünlicht abbiegenden Linksabbieger gelte. Beim Wenden seines Pkw habe sich der Fahrer so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre.
Nach dem Vorfall war an der Unfallstelle die Ampelschaltung geändert worden. Auf eine solche Lösung habe aber kein Verkehrsteilnehmer Anspruch, so die Richter (Az. 7 U 36/17). (SP-X)