Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass eine vier Jahre zurückliegende Nötigung allein nicht Grund genug für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist. Im konkreten Fall (Az.: M 26 S 17.6095) ging es um einen heute 24-Jährigen, der im November 2013 zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde, nachdem er einen anderen Verkehrsteilnehmer durch wiederholtes dichtes Auffahren und Ausbremsen gefährdet hatte.
Fast vier Jahre später, im Juni 2017, ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde dann plötzlich eine MPU an, die der junge Mann nicht antrat. Daraufhin veranlasste die Behörde den erneuten Entzug der Fahrerlaubnis, wogegen der Mann Einspruch einlegte.
Das VG München begründete den Erfolg des Antrags damit, dass es offensichtlich keinerlei Gründe für eine MPU gegeben habe, zumal die Straftat vier Jahre zurücklag. Außerdem seien die für die Anordnung des Gutachtens nötigen weiteren Informationen über die Tauglichkeit nicht eingeholt worden. Überdies sei die Nötigung damals wohl aus "jugendlichem Übermut" passiert und seitdem habe es keine Einträge ins Verkehrsregister zu Lasten des jungen Mannes mehr gegeben. (SP-X)