In öffentlichen Parkhäusern gelten die gleichen Verkehrsregeln wie auf öffentlichen Straßen. Dazu bedarf es auch nicht eines ausdrücklichen Hinweises durch das bekannte "Hier gilt die StVO"-Schild, denn der Gesetzgeber schreibt die Geltung laut "Auto Motor und Sport" ohnehin vor. Lediglich auf Privatparkplätzen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind, können andere Vorschriften gelten. Im Extremfall sogar Linksverkehr.
Hausrecht des Betreibers
Neben der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt in öffentlichen Parkhäusern allerdings auch das Hausrecht des Betreibers. Er darf beispielsweise Frauenparkplätze ausweisen und unbefugte Nutzer abschleppen lassen, auch wenn der Gesetzgeber eigentlich keine geschlechtsspezifischen Parkplätze kennt.
Gleiches gilt für das Verbot des rückwärtigen Einparkens. Solche Vorschriften werden beispielsweise getroffen, um Anwohner vor den Emissionen des Auspuffs zu schützen. Wer sich nicht daran hält, kann im Extremfall Ärger wegen Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung bekommen.
Bei kaputten Automaten gelten in Parkhäusern übrigens ebenfalls die gleichen Regeln wie am Straßenrand. Wenn nachweislich alle Automaten in der gleichen Parkzone defekt sind, kann man das Auto kostenlos abstellen, sollte aber eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe legen. (SP-X)