_ Der Geschädigte muss gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 VVG den Eintritt des Versicherungsfalles (Unfall) unverzüglich anzeigen. Eine Schadenmeldung erst zwei Tage nach dem Unfallereignis ist noch zeitnah und begründet in der Regel noch keine Obliegenheitsverletzung. Eine schuldhafte Verzögerung ist dem Geschädigten dabei nicht vorzuwerfen. Die Schadenmeldung bei der Polizei bleibt bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 30 VVG ohne Belang.
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 11.12.2015, Az. 4 C 575/13, Die Verkehrsanwältin (DV) 2016, 10
- Ausgabe 05/2016 Seite 60 (295.5 KB, PDF)