Bei einer feuchten Fahrbahn kann man noch nicht von schlechten Wetterverhältnissen sprechen. Dafür wären schon Starkregen, Aquaplaning oder erheblicher Schneefall nötig, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden hat. Geklagt hatte ein Motorradfahrer, der mit seiner Maschine auf nasser Fahrbahn ausgerutscht war und eine Leitplanke beschädigt hatte. Ein Amtsgericht hatten den Mann daraufhin wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Wetterverhältnissen zu einer Geldstrafe verurteilt.
Zu Unrecht, wie die höhere Instanz feststellte. Eine nasse Straße reiche für einen Verstoß nicht aus. Es sei vielmehr eine Wettersituation zu fordern, die zum einen von ihrer offensichtlichen Gefährlichkeit für ein sicheres Fahren mit den im Bußgeldkatalog genannten Beispielen Nebel und Glatteis, vergleichbar sei. Zudem müsse die Situation auch gemeinhin unter dem Begriff der schlechten Wetterverhältnisse fallen, wie "RA Online" aus der Begründung zitiert (Az.: 1 OWi 2 Ss Rs 107/20). (SP-X)