Wer bei schlechter Sicht zu schnell fährt, trägt bei einem Unfall mit einem Falschparker die Hauptschuld. Das gilt auch, wenn das andere Fahrzeug im absoluten Halteverbot gestanden hat, wie das Landgericht Hamburg entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer bei starkem Regen an einer Engstelle ein im absoluten Halteverbot abgestelltes SUV übersehen und gerammt. Die Halterin des im Stehen beschädigten Autos verlangte Schadenersatz, was die Versicherung des Unfallfahrers jedoch ablehnte. Die SUV-Halterin trage durch das Falschparken eine erhebliche Mitschuld, argumentierte die Assekuranz.
Das Gericht sah das anders und wies 80 Prozent der Schuld dem Unfallfahrer zu. Es sei noch ausreichend Platz zum Vorbeifahren gewesen. Hätte der Fahrer seine Geschwindigkeit an die schlechte Sicht angepasst, wäre es nicht zu einer Kollision gekommen (Az.: 306 O 207/19). (SP-X)