Zeitlich begrenzte Halteverbote müssen für Parkende klar erkennbar sein. Sind sie es nicht, müssen Autofahrer nicht für die Abschleppkosten aufkommen, wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervorgeht.
In dem verhandelten Fall hatten die Organisatoren eines Triathlons durch das Aufstellen mehrerer Schilder ein temporäres Halteverbot eingerichtet. Trotzdem parkte ein Auto in dem Bereich, das daher von der Stadt abgeschleppt wurde. Der Halter weigerte sich jedoch, für die Kosten aufzukommen. Die Schilder seien nicht eindeutig gewesen und hätten sich außerdem widersprochen. Unter anderem waren offenbar fest installierte Schilder, die das Parken vor Ort regeln, nicht wie vorgeschrieben abgedeckt worden.
Das Gericht gab dem Autofahrer Recht. Zwar seien die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden, doch ob das ordnungsgemäß passierte, sei nicht hinreichend dokumentiert gewesen. So sei in diesem Fall nicht sicher nachweisbar, ob die Schilder bei Anwendung der „im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt“ für die den Parkenden „mittels einfacher Nachschau erkennbar“ gewesen waren. Der Halter musste daher nicht für die Abschleppkosten aufkommen. Bereits zuvor war das Bußgeldverfahren wegen Falschparkens eingestellt worden (Az.: 2 K 1308/19.KO). (SP-X)