Wenn ein Auto bei beim rückwärtigen Ausfahren vom Parkplatz mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kollidiert, spricht dies zunächst für ein Alleinverschulden des Ausparkenden. Kann dieser allerdings beweisen, schon länger auf der bevorrechtigten Straße gestanden zu haben, könnte das diesen sogenannten Anscheinsbeweis erschüttern. Praktisch wird das allerdings schwierig, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken jetzt zeigt. (AZ: 4 U 6/20)
Wie das Portal "RA Online" berichtet, kam es zu einem Unfall zwischen einem Toyota Aygo und einem Ford Fiesta. Die Fahrerin des Aygo fuhr aus einer Parklücke am Bürgersteig auf die Fahrbahn und kollidierte mit dem sich auf der Fahrbahn bewegenden Ford. Die Toyota-Fahrerin behauptete allerdings, schon einige Zeit vor der Kollision auf der Fahrbahn gestanden zu haben und klagte deshalb auf eine Schadenersatzzahlung der Haftpflichtversicherung der Ford-Fahrerin.
In zweiter Instanz bestätige das Oberlandesgericht Saarbrücken das zuvor vom Landgericht gefällte Urteil einer Alleinschuld der Toyota-Fahrerin, da es der Klägerin nach Ansicht der Richter nicht gelungen sei, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Laut Urteilsbegründung hat, wer rückwärts ausparkt, stets eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. (SP-X)