Ob in einem Parkhaus die Rechts-vor-links-Regel gilt, hängt von den baulichen Gegebenheiten ab. Dienen die Fahrspuren lediglich dem Such- und Rangierverkehr, gilt lediglich das Gebot der Rücksichtnahme aus Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung, wie das Oberlandesgericht München nun geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall war es ein einem Parkhaus zu einer Kollision zweier Autos gekommen. Bei der Schuldverteilung ging es um die Frage, ob am Unfallort die Vorfahrt nach der Rechts-vor-links-Regel geregelt war, wie sie in Paragraf 8 der Straßenverkehrsordnung für den fließenden Verkehr formuliert ist. Das Gericht verneinte dies. Die Fahrgasse vor Ort war seiner Ansicht nach nicht Teil des Fließverkehrs, da sich in dem Bereich bereits Stellflächen befanden. Daher sei stets mit Suchverkehr zu rechnen gewesen. Beide Unfallbeteiligte teilen sich demnach die Schuld (Az.: 10 U 6767/19). (SP-X)