Entsteht beim Überfahren einer Fahrbahnschwelle ein Schaden am Auto, muss die Vollkasko-Versicherung dafür nicht aufkommen. Darauf weist das Portal RA-Online hin. Ein solcher Schaden gelte als Betriebs- und nicht als Unfallschaden, so die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 30.07.2020 - 7 U 57/20).
Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher Autofahrer auf Island einen auf einer asphaltierten Straße mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine quer zur Fahrbahn angelegten Fahrbahnschwelle überfahren. Er hatte sie aufgrund von Dunkelheit und Schneefall nicht gesehen. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden, den er seiner Vollkasko-Versicherung meldete. Diese weigerte sich den Schaden als Unfallschaden zu übernehmen. Zu Recht wie die Stuttgarter Richter nun in einem Berufsverfahren klarstellten. Solche Schäden entspringen keinem plötzlichen Ereignis von außen wie bei einem Unfall. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Bodenschwellen. (SP-X)