Die Bedienung eines Scanners durch einen Paketauslieferer während der Fahrt stellt eine verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts gemäß Paragraf 23 Absatz 1a StVO da. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 3. November 2020 - 4 RBs 345/20) entschieden.
Im verhandelten Fall hatte ein Paketauslieferer während der Fahrt einen Scanner hochgehalten und dabei Tippbewegungen gemacht. Zunächst verurteilte ihn daher das Amtsgericht Detmold wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dagegen legte der Fahrer Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Scanner habe sowohl der Kommunikation als auch der Information und Organisation gedient. Außerdem erfolge die Bedienung des Geräts weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führe somit wie dieses zur Ablenkung des Fahrers, zitiert das Rechtsportal Ra-Online aus dem Urteil. (SP-X)