Auf Parkplätzen mit Parkscheibe umgeht man lästige Gebühren. Doch, wenn sie nicht korrekt benutzt wird, kann das Ordnungsamt trotzdem kassieren. Auf der anderen Seite kann man aber auch ganz legal etwas schummeln.
Auf der Parkscheibe stellt man die Ankunftszeit ein. Minutengenau muss man den Zeiger dabei nicht justieren, es genügt die nächste volle oder halbe Stunde. Dabei kann man sich völlig legal ein paar Minuten Parkzeit mehr erschleichen: Kommt man um 10.35 Uhr an, darf man nach Angaben der DAS-Rechtschutzversicherung die Scheibe auf 11 Uhr stellen.
Muss man auf dem Parkplatz erst ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Parkscheibe benutzen, kommt aber früher an, darf man die Uhr auf den Zeitpunkt stellen, ab dem die Pflicht gilt. Parkt man sein Auto also um 7.30 Uhr, es gibt aber erst ab 9 Uhr die Pflicht, eine Scheibe zu benutzen, darf man diese Ankunftszeit einstellen.
Nicht erlaubt ist dagegen, die Parkscheibe nach Ablauf der Höchstparkdauer weiterzudrehen. Wird man ertappt, droht ein Bußgeld. Hintergrund: Dauerparker sind nicht erwünscht, die Parkplätze sollen Autofahrern zur Verfügung stehen, die nur kurze Besorgungen machen wollen.
Der Kontrolleur entscheidet
Außerdem muss man eine korrekte Parkscheibe (gem: Anlage 3 zu Paragraf 42, Absatz 2 StVO) verwenden: Sie ist blau und hat festgelegte Maße. Auch, wenn es absurd klingt: Bunte Parkscheiben sind derzeit nicht erlaubt, dann ist man auf den guten Willen des Kontrolleurs angewiesen. Der kann auch ein Auge zudrücken, wenn man einen Zettel mit einer notierten Uhrzeit hinter die Frontscheibe legt, weil gerade keine Parkscheibe zur Hand ist – muss er aber nicht. (sp-x)