_ Auch auf Privatparkplätzen ist die Straßenverkehrsordnung, zumindest ihrem Sinngehalt nach, anwendbar. Kommt es bei einem Wendemanöver auf einem Parkplatz zu einem Unfall und ist ein Fehlverhalten des anderen Unfallbeteiligten nicht bewiesen, ist es aufgrund des groben Verkehrsverstoßes des Wendenden gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktreten zu lassen.
LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.7.2015, Az. 9 S 25/15, NZV 2016, 183
- Ausgabe 06/2016 Seite 70 (244.1 KB, PDF)