Zwei Türen zu wenig: Wird einem Autokäufer aufgrund eines ihm nicht bekannten Chiffrierkürzels ein falsches Fahrzeug geliefert, so ist er unter bestimmten Umständen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein (Az.: 17 U 66/15; 12. Februar 2016).
Die Klägerin wollte im beklagten Autohaus einen Neuwagen kaufen. Für die Probefahrt wurde ihr ein ihren Angaben entsprechendes Modell mit fünf Türen zur Verfügung gestellt. Im anschließenden Verkaufsgespräch wurden verschiedene Details geklärt, die Anzahl der Türen wurde jedoch nicht mehr angesprochen. Das Bestellformular enthielt ein Chiffrierkürzel, das der Kundin unbekannt war. Bei der Abholung wurde ihr ein dreitüriges Fahrzeug übergeben. Sie reklamierte diesen Umstand sofort, denn sie habe einen fünftüriges Wagen bestellt. Als das Autohaus die Rücknahme verweigerte, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Schleswig-Holsteinische OLG gab nun der Klägerin Recht. Der Senat kassierte die Ansicht der Berufungsinstanz und entschied, dass ein wirksamer Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande gekommen sei. Zur Begründung führten die Richter aus, dass sich aus den Gesamtumständen ergebe, dass die Klägerin ein Fahrzeug mit fünf Türen bestellen habe wollen. Sie sei bislang und auf der Probefahrt ein fünftüriges Fahrzeug gefahren, darüber hinaus entspreche es heutzutage dem typischen Käuferverhalten, ein fünftüriges Auto zu bestellen. Das habe auch das Autohaus gewusst, denn nach seinen eigenen Angaben bestellten im Jahr 2014 nur 15 Prozent der Käufer dieses Modells die dreitürige Variante. Weil die Käuferin außerdem die Bedeutung des entsprechenden Kürzels auf dem Bestellformular nicht kannte, könne sich der Händler auch nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Bestellformulars berufen. (AH)