Das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" bedeutet lediglich, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es stellt für sich genommen keine Geschwindigkeitsbegrenzung dar. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor, über die der D.A.S. Leistungsservice aktuell berichtete (24. November 2015, Az.: 5 RBs 34/15).
In dem Streitfall war ein Autofahrer in Essen beim Übergang der Stadtautobahn in eine andere Straße mit 76 km/h "geblitzt" worden. Die Bußgeldbehörde war der Ansicht, dass er höchstens 50 km/h hätte fahren dürfen. Denn er hatte das Schild "Ende der Autobahn" bereits passiert und sich in einer geschlossenen Ortschaft befunden. Es komme nicht darauf an, ob dahinter noch ein Ortseingangsschild oder ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung gestanden habe, argumentierte die Behörde und forderte eine Geldbuße von 120 Euro.
Dagegen ging der Autofahrer gerichtlich vor – mit Erfolg. Nachdem die Vorinstanz den Bußgeldbescheid noch bestätigt hatte, sah das OLG Hamm eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hier für ungerechtfertigt. Das Schild "Ende der Autobahn" besage nur, dass die besonderen Regeln der Autobahn nicht mehr gelten. Es bedeute keine Geschwindigkeitsbegrenzung. An das 50 km/h-Limit in einer geschlossenen Ortschaft müsse sich ein Autofahrer nur halten, wenn er entweder ein Ortseingangsschild passiert habe oder anhand einer geschlossenen Bebauung zweifelsfrei erkennen könne, dass er in einem Ort unterwegs sei.
Das OLG wies der Fall daher zurück an das Amtsgericht. Dieses muss nun prüfen, ob etwa ein gesondertes Ortseingangsschild das Tempolimit erkennbar gemacht hat. (AF)