Bei einem Stau den Seitenstreifen zu befahren ist nicht nur verboten, sondern kann bei einem Unfall auch zur Mithaftung führen. So entschied das Landgericht Bochum, als ein ausscherender Lkw den von hinten kommenden Pkw auf der Standspur übersah (11 S 44/15).
Der Pkw-Fahrer musste ein Drittel der Haftung tragen, da er den Seitenstreifen der Autobahn befahren hatte, "obwohl rechtfertigende Gründe hierfür nicht vorlagen", heißt es im Urteil. Die Standspur ist nur für das Benutzen in Notfällen gedacht, dazu zählt nicht, an einem Stau vorbei zu fahren. Der nach rechts, ebenfalls auf den Seitenstreifen ausscherende Lkw trug allerdings zwei Drittel der Schuld. Auch er befuhr verbotenerweise den Standstreifen, zudem hatte er die Sorgfalt beim Wechsel der Fahrspur außer Acht gelassen. (sp-x)