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Gerichtsurteil: Ablenkung bei Tempo 200 ist grobe Fahrlässigkeit

31.05.2019 09:32 Uhr
Gerichtsurteil: Ablenkung bei Tempo 200 ist grobe Fahrlässigkeit
Wer die Richtgeschwindigkeit von Tempo 130 überschreitet, muss sich laut OLG Nürnberg besonders auf das Fahren konzentrieren.
© Foto: Olivier Le Moal/stock.adobe.com

Wer bei 200 Kilometern pro Stunde auf der Autobahn das Informationssystem des Wagens bedient, der handelt grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschieden.

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Die Handynutzung am Steuer ist ausdrücklich verboten, aber das Informationssystem des Autos darf man jederzeit bedienen? - Nein, sagt das Oberlandesgericht Nürnberg. Wer solch ein System bei Tempo 200 nutze, der handle grob fahrlässig. So müsse sich der Fahrer im Falle eines Unfalls anteilig an den Reparaturkosten beteiligen. 

Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, hatte der Fahrer einen Luxuswagen angemietet. Er hatte zwar im Fall eines Schadens eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart, trotzdem muss der Mann nun zahlen (Az. 13 U 1296/17).

Die Autoversicherung hatte den Mieter verklagt, nachdem der Fahrer bei Tempo 200 auf der Überholspur das Infosystem des Autos benutzt hatte und deswegen von der Fahrbahn abkam. Der Wagen stieß in die Mittelleitplanke und wurde stark beschädigt. Die Versicherung wollte die Hälfte des Schadens ersetzt haben, nach dem Urteil muss der Fahrer nun knapp 12.000 Euro zahlen. Das OLG hob damit eine Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth auf, das dem Fahrer Recht gegeben hatte.

In der neuen Instanz betonten die Richter, dass der Fahrer die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt habe. "Der Anhalteweg und die kinetische Energie bei einer Kollision sind gegenüber einer Geschwindigkeit von 130 km/h mehr als verdoppelt." In nahezu allen anderen Staaten der Welt seien derartige Geschwindigkeiten auf öffentlichen Straßen verboten, da schon minimale Fehler zu schweren Unfällen führen könnten. Wer die Richtgeschwindigkeit von Tempo 130 überschreite, müsse sich besonders auf das Fahren konzentrieren, betonten die Richter. (dpa)

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