Gelegenheitskiffern darf nicht mehr automatisch die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sie unter Drogeneinfluss im Auto erwischt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht nun in mehreren Grundsatzentscheidungen festgestellt. Auch eine erhöhte Wirkstoffkonzentration im Blut heißt demnach nicht zwingend, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das gilt allerdings nur für Autofahrer, die noch nicht einschlägig aufgefallen sind (Az.: 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18).
Bislang wurde bekifften Autofahrern regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen, wenn der Gehalt von THC im Blut ein Nanogramm pro Milliliter überschritt. Der Automatismus beim Kassieren der Fahrerlaubnis ist nun nicht mehr möglich. Das Gericht betonte zwar, dass schon ein einmaliger Verstoß Bedenken gegen die Fahreignung begründe. Trotzdem sei eine Prognose erforderlich, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Autofahren trennen werde. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedürfe es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Bislang war das nur bei Konzentrationen unterhalb von ein Nanogramm üblich. (SP-X)