Wem die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wurde, der mag auf den Gedanken kommen, sich über Umwege einen Auslandsführerschein zu beschaffen. Einer Trickserei hat das Bundesverwaltungsgericht nun ein Urteil entgegengesetzt (Az.: BVerwG 3 C 9.17).
Dem deutschen Kläger war aufgrund von Trunkenheit am Steuer die Fahrerlaubnis entzogen worden. Deshalb hatte er sich mit einem Scheinwohnsitz in der Tschechischen Republik einen Führerschein besorgt. Als die Führerscheinbehörde davon erfuhr, sprach sie ihm die Berechtigung ab, mit diesem Führerschein in Deutschland Auto zu fahren. Nachdem er seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hatte, tauschte der Kläger seinen tschechischen in einen österreichischen Führerschein um. Auch damit dürfe er in Deutschland nicht fahren, stellte die Behörde anschließend fest.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung: Stehe fest, dass ein Führerschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden ist, haftet dieser Mangel auch dem Führerschein an, in den dieser Führerschein danach in einem anderen Mitgliedstaat umgetauscht wurde, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Andernfalls würde der unter offensichtlichem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung von den tschechischen Behörden ausgestellte Führerschein über die "Verlängerung" eines Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat für das Bundesgebiet im Ergebnis doch verbindlich. (SP-X)