_ Wer aus einem Parkplatz auf eine Straße fährt, muss sich gemäß § 10 S. 1 StVO so verhalten, dass auch ein Verkehrsteilnehmer, der zur gleichen Zeit von einem gegenüberliegenden Parkplatz auf dieselbe Straße einfährt, nicht gefährdet wird. Fahren zwei Fahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße, gibt es keinen Vorrang des nach rechts einbiegenden Fahrzeugs gegenüber dem von der anderen Straßenseite nach links einfahrenden Fahrzeug. Der Grundsatz des § 9 Abs. 4 StVO ("Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.") ist beim Einfahren von Grundstücken oder Parkplätzen auf eine Straße weder direkt noch entsprechend anwendbar.
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 8.10.2015, Az. 9 U 64/14, NZV 184
- Ausgabe 06/2016 Seite 70 (244.1 KB, PDF)