_ Rechnet der Geschädigte seinen Schaden aus einem Verkehrsunfall fiktiv ab, kommt es für die Dauer einer geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung an.
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.5.2015, Az. 13 S 12/15, zfs 2016, 85
- Ausgabe 09/2016 Seite 67 (124.1 KB, PDF)