_ Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn zumindest der Versand hinreichend belegt ist. Auch dann, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Fahrerfeststellung nicht nachkommt, muss die Verfolgungsbehörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführen und auch dokumentieren. Einfaches Nichtstun wegen der Verweigerung der Mitwirkung des Betroffenen reicht nicht aus.
VGH München, Entscheidung vom 18.2.2016, Az. 11 BV 15.1164, DAR 2016, 286
- Ausgabe 07/2016 Seite 76 (216.7 KB, PDF)