Auch wer viel zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt nimmt, muss bei einem Unfall für den Schaden mithaften. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Freitag mitgeteilt. Geklagt hatte die Krankenkasse eines Motorradfahrers, der in einer Tempo-50-Zone in Werl mindestens mit 121 Stundenkilometern unterwegs gewesen war. Dies hatte eine auf die Vorfahrtsstraße einbiegende Autofahrerin falsch eingeschätzt und war mit dem Motorrad kollidiert. Sie habe das heranrasende Fahrzeug erst beim Abbiegen bemerkt, gab sie an. Der Motorradfahrer wurde schwer verletzt. Das Landgericht hatte in erster Instanz die volle Schuld beim ihm gesehen.
In der jetzt mitgeteilten Entscheidung vom 23. Februar sahen die OLG-Richter jedoch auch die Autofahrerin in der Haftungspflicht. Aufgrund der starken Tempoüberschreitung muss der Motorradfahrer mit 70 Prozent zwar den Hauptteil des Schadens übernehmen, für den Rest muss allerdings die Autofahrerin aufkommen. Bei ausreichender Ausschau hätte sie die hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers erkennen und in Folge stehen bleiben oder wenigstens schneller anfahren müssen, als sie es getan hatte, meinten die Richter. In beiden Fällen sei ein Unfall vermeidbar gewesen.
Nach Angaben des Gerichts kommt es häufig zu gerichtlichem Streit nach Unfällen mit einem Raser und Vorfahrtsverletzungen. (dpa)