Unter bestimmten Umständen kann ein Neuwagenkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn das gekaufte Fahrzeug Mängel aufweist. Die müssen allerdings bewiesen werden, also sollte der Käufer nicht vor lauter Frust sein Auto verkaufen, bevor ein Sachverständiger draufgeguckt hat. Was eigentlich logisch ist, musste das Oberlandesgericht Hamm nun noch einmal bestätigen (28 U 44/15).
Der Kläger hatte sich beim Autohaus über das angeblich fehlerhafte Navi seines Bentley Continental GTC beschwert. Nach Rücksprache mit dem Hersteller teilte der Händler mit, dass ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege, der mit einer Aktualisierung bis Ende des Jahres behoben werden solle. Das dauerte dem Käufer zu lange, er wollte vom Vertrag zurücktreten. Im Prozess verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises, da das Navi aufgrund der Fehlfunktion so gut wie unbrauchbar sei. Das Autohaus behauptete allerdings, dass das Navigationssystem dem Stand der Technik entspreche. Fest eingebaute Navigationssysteme seien nie auf dem neuesten Stand und müssten deshalb regelmäßig aktualisiert werden.
In zweiter Instanz hatten die Richter des OLG Hamm zu entscheiden, sie wiesen die Berufung ab. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass das Navi einen technischen Fehler aufwies, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Nur ein Sachverständiger könne klären, ob ein Mangel vorgelegen habe. Allerdings hatte der Kläger das Auto zwischenzeitlich weiterverkauft und konnte es nicht mehr für ein Gutachten zur Verfügung stellen. (sp-x)