_ Der auf die Autobahn Einfahrende muss sich grundsätzlich zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur (= rechte Spur) einfügen, um zum einen sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzufügen und zum anderen seine Rolle im Autobahnverkehr für die anderen Verkehrsteilnehmer berechenbar zu machen. Verkehrsteilnehmer auf den durchgehenden Fahrspuren haben dabei eindeutig Vorfahrt (§ 18 Abs. 3 StVO). Den Auffahrenden trifft in der Regel bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Einfahren in eine Autobahn die Alleinhaftung. Dies gilt umso mehr, wenn der Einfahrende gleich auf die Überholspur durchfährt.
LG Kempten, Entscheidung vom 5.11.2015, Az. 53 S 1209/15, DAR 2016, 142
- Ausgabe 04/2016 Seite 86 (195.4 KB, PDF)