Vom Auto geht eine so genannte Betriebsgefahr aus, deshalb tragen Autofahrer beim Zusammenstoß von Pkw und Fahrrad eigentlich immer zumindest eine Mitschuld. In einem aktuellen Urteil wies aber das Oberlandesgericht (OLG) Hamm dem Radler die komplette Schuld zu (Az. 9 U 125/15).
Der Radfahrer war vom rechts von der Fahrbahn verlaufenden Radweg an einer Kreuzung über eine durchgezogene Linie nach links in Richtung Fahrbahnmitte gefahren. Er habe versucht, ohne die gebotene Rückschau gleichsam blindlings über die gesamte Breite der Straße hinweg abzubiegen, so das Gericht. Die unvermittelt eingeleitete Schrägfahrt habe dazu geführt, dass sein Rad auf der Straße in Sekundenbruchteilen ein breites, gefährliches Hindernis gebildet habe. Gegenüber diesem groben Fehlverhalten trete die Betriebsgefahr des Autos zurück, heißt es in der Gerichtsmitteilung.
Darüber hinaus führte der Zivilsenat des OLG Hamm aus, dem Autofahrer könne nicht vorgeworden werden, sich nicht auf das erkennbar höhere Alter des Radler – zum Zeitpunkt des Unfalls 80 Jahre - eingestellt zu haben. Der Autofahrer habe nicht allein aufgrund des höheren Alters damit rechnen müssen, dass der Radfahrer die konkrete Verkehrssituation nicht gefahrlos habe beherrschen können. (sp-x)