Karfreitag ist zwar ein Wochentag, aber ein gesetzlicher Feiertag. Trotzdem sollten Autofahrer sich nicht darauf verlassen, dass dann auch Feiertags-Regelungen gelten. Denn ob die Zusatztafeln unter Geschwindigkeits- oder Parkschildern, die "Mo-Fr", "werktags" oder "an Sonn- und Feiertagen" lauten, gelten oder nicht, ist nicht immer für den Laien ersichtlich. Der Auto Club Europa (ACE) klärt über die wichtigsten Schilder auf.
Ein Tempolimit mit dem Zusatzschild "Mo-Fr, 16-18 Uhr" gilt an Karfreitag oder Ostermontag, weil hier der Feiertag auf einen Wochentag fällt. In Gerichtsentscheidungen wird vor allem auf den Schutzzweck der Regelungen abgestellt. Beim Parken ist es anders: Die Zusatzschilder zum Parkverbot "Mo-Fr" gelten nicht an Wochentags-Feiertagen. Am Karfreitag darf man dort also parken, zumindest wenn nicht explizit "auch an Feiertagen" darunter steht.
Die Rechtsprechung differenziert hier zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr. Während bei der Parkplatzsuche gegebenenfalls vor Ort geprüft werden kann, ob es einen Grund für das Parkverbot gibt, darf im fließenden Verkehr nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen werden, selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch an einem Feiertag gewollt und geboten ist – zitiert der Club die Begründung des OLG Brandenburg.
Häufig Anlass für Ärger ist das Zusatzschild "werktags". Es umfasst neben den Wochentagen Montag bis Freitag auch den Samstag. Hier sind nur Sonntage und gesetzliche Feiertage ausgenommen. Das Zusatzschild "an Schultagen" ist kein bundesweit geltendes Verkehrszeichen, wird also nur in manchen Bundesländern verwendet. Autofahrer sollten sich vergewissern, ob an dem Tag schulfrei ist – oder sich vorsichtshalber einfach an das Schild halten. (sp-x)