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Seltene Verkehrsschilder: Wie schnell darf man gegen einen Baum fahren?

11.03.2016 11:40 Uhr
Wer ein ungewöhnliches Verkehrszeichen wie das Zusatzschild "Baumunfall" nicht kennt, sollte mit eigenen Interpretationen eher vorsichtig sein.
© Foto: Jacob Wackerhausen/iStock/Th/AFO-Montage

Wer ein Verkehrsschild nicht kennt, sollte mit eigenen Interpretationen eher vorsichtig sein. Denn Gerichte kennen bei falscher Auslegung keine Gnade.

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Das in Niedersachsen kürzlich eingeführte Verkehrsschild "Baumunfall" ist offenbar noch nicht jedem bekannt. Mindestens ein Autofahrer interpretierte es falsch und fand vor Gericht kein Verständnis.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde. Statt der durch ein entsprechendes Verkehrsschild maximal erlaubten 70 km/h fuhr er Tempo 90. Das folgende Bußgeld wollte er trotzdem nicht akzeptieren, da die Beschilderung vor Ort unklar gewesen sei. Unter dem Tempolimit-Zeichen nämlich befand sich das seltene Zusatzschild "Baumunfall", das ein mit einem Baum kollidiertes Auto zeigt – und so neben einer speziellen Warnung für Autofahrer auch eine Begründung für das örtliche Tempolimit liefert.

Der geblitzte Autofahrer empfand die Aussage aber alles andere als eindeutig. Der Mann argumentierte, ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die erlaubte Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei.

Diese Interpretation ließ das Oberlandesgericht Oldenburg aber nicht gelten. In den Augen der Richter kommt eine andere Auslegung als die korrekte nicht ernsthaft in Frage. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer gehe nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Er komme auch nicht auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann zu beachten habe, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe. Dass das Zusatzzeichen "Baumunfall" nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, sei mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich (Az.: 2 Ss (OWi) 297/15). (sp-x)

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