Muss es bei der Parkplatzsuche schnell gehen, zieht mancher Autofahrer schon mal rüber auf die andere Straßenseite und parkt entgegen der Fahrtrichtung, bevor ihm jemand anderes den Platz streitig macht. Das ist aber nur in wenigen Fällen überhaupt erlaubt.
Zum Parken darf laut StVO nur der rechte Seiten- oder Parkstreifen benutzt werden, darauf weist die die Deutschen Anwaltsauskunft hin. Verstößt man dagegen, ist eine Strafe von 15 Euro die Folge. Dadurch sollen gefährliche Rangiermanöver verhindert werden. Denn, wer entgegen der Fahrtrichtung parken will, muss ja irgendwie auf die andere Fahrbahn gelangen – und beim Ausparken dann auf Verkehr aus zwei Richtungen achten.
Es gibt aber zwei Ausnahmen: So dürfen Autofahrer in Einbahnstraßen auf beiden Seiten parken oder wenn rechts zum Beispiel Schienen verlegt sind. (sp-x)