Beim Rückwärtsausparken auf einem Parkplatz muss man besonders vorsichtig sein. Diese Verpflichtung kann bereits erfüllt sein, wenn man vor der Kollision zum Stehen gekommen ist, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht.
In dem verhandelten Fall hatten zwei Autofahrer auf dem Parkplatz eines Baumarkts rückwärts ausgeparkt. Dabei war es zu einer Kollision gekommen. Einer der Fahrer hatte kurz vor dem Zusammenprall aber bereits gestoppt und verlangte daher Schadensersatz von seinem Unfallgegner. Sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Landgericht sahen das anders. Die Richter vertrauten auf den sogenannten Anscheinsbeweis, nach dem beide Unfallbeteiligten zu gleichen Teilen an der Kollision Schuld trugen. Das kurzzeitige Stehen des einen Fahrers werteten sie wie in solchen Fällen üblich als Teil des Rückwärtsfahrens.
Die Bundesrichter sehen das anders. Gelinge es einem Fahrer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, habe er grundsätzlich der dort bestehenden Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt. Der Anscheinsbeweis habe in solch einem Fall keinen Raum. Der Kläger hat daher Anspruch auf einen Schadensersatz in Höhe von 150 Euro (Az.: VI ZR 6/15). (sp-x)