-- Anzeige --

Rücktritt wegen Sachmangels: Rückfahrkamera braucht Hilfslinien

17.02.2016 11:50 Uhr
Rückfahrkamera
Fehlen die in der Werbung versprochenen Orientierungshilfslinien in der Rückfahrkamera, so kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden.
© Foto: picture alliance/obs/Ford-Werke

Fehlende Orientierungslinien bei einer Rückfahrkamera können einen erheblichen Sachmangel darstellen und zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen.

-- Anzeige --

Fehlen bei einer Rückfahrkamera die Orientierungslinien, so kann dies einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt (Az.: 28 U 60/14).

Der Käufer bestellte beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz CLS 350 CDI mit Rückfahrkamera, aktivem Park-Assistent inklusive "Parktronic" und "Command APS" zum Preis von rund 77.500 Euro. Die genannte Sonderausstattung belief sich auf etwa 3.700 Euro. In einer Verkaufsbroschüre ist ausgeführt, dass sich die Kamera beim Einlegen des Rückwärtsganges automatisch einschalte und den Fahrer beim Einparken unterstütze. Orientierungslinien würden sowohl den Lenkwinkel als auch den Abstand anzeigen.

Nach der Fahrzeugübergabe beanstandete der Käufer, dass keine Hilfslinien im Display dargestellt werden. Er erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik gar keine Anzeige von Orientierungslinien ermögliche. Daraufhin erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das OLG gab der Klage statt. Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf. Die Funktionsbeeinträchtigung sei nicht als geringfügig anzusehen. Aufgrund des Prospekts habe der Kläger ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich Hilfslinien erwarten können. Dass dieser Aspekt für den Käufer bedeutsam war, zeige allein der Umstand, dass er die kostenträchtige Sonderausstattung gewählt habe. "Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Käufer auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung angekommen ist", wie die Richter in der Urteilsbegründung hervorheben. Hinzu komme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei, und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit den gewählten Extras besonders erleichtert werde.

Das Autohaus musste den Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung zurückzahlen, der Kläger das Auto zurückgeben. (sp-x)

-- Anzeige --
-- Anzeige --

HASHTAG


#Recht

-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.