_ Es mag auf den ersten Blick seltsam klingen, aber es gibt Situationen, in denen Mitarbeiter von der Haftung für Personenschäden, die sie "durch eine betriebliche Tätigkeit" verursachen, freigestellt werden. Diese Aussage wird auch nicht allein dadurch verständlich, dass derartige Regelungen unter anderem dem Betriebsfrieden dienen sollen.
Das Ganze macht dennoch durchaus Sinn. Müsste ein Arbeitnehmer nach allgemeinen zivilrechtlichen Schäden haften, könnte ihn dies leicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Denn häufig übersteigt der angerichtete Schaden bei weitem seinen Lohn.
Gesetzliche Unfallversicherung
Ein Blick auf die hier einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) ist hilfreich. Dort finden sich nämlich seit 1997 die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gemäß § 105 SGB Abs. 1 VII (Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen) sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
Nach § 8 SGB Abs. 2 VII (Arbeitsunfall) zählen als versicherte Tätigkeiten auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden",
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben.
Haftungsprivilegierung
Nach den oben genannten Vorschriften sind gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII von der Haftung für Personenschäden diejenigen Personen freigestellt, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherten (soll bedeuten anderen Mitarbeiter) desselben Betriebs schädigen. Die Haftungsfreistellung (auch Haftungsprivilegierung genannt) gilt gegenüber Versicherten desselben Betriebs, also des Unfallbetriebs. Gegenüber den genannten verletzten Personen haftet der Mitarbeiter nur dann wegen des Personenschadens (selbst), wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GB VII versicherten Weg (also beim "Wegeunfall") herbeigeführt hat.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in allen anderen Fällen eine Haftung für Personenschäden (untereinander) ausgeschlossen ist. Damit werden zivilrechtliche Ansprüche aus § 823 BGB gegenüber anderen Arbeitnehmern wegen der Schädigung von Körper und Gesundheit ausgeschlossen, soweit der schädigende Mitarbeiter fahrlässig handelt.
Die Haftung der Mitarbeiter untereinander ist also in den meisten Fällen eingeschränkt. Dies liegt daran, dass der Unternehmer verpflichtet ist, eine gesetzliche Unfallversicherung abzuschließen, die zu einer Art Haftpflichtversicherung des Unternehmers und seiner Beschäftigten für Personenschäden gegenüber Arbeitskollegen infolge von Arbeitsunfällen führt. Träger dieser "Unfallversicherung" sind die Berufsgenossenschaften. Diese Unfallversicherung wird durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber finanziert.
Betriebliche Tätigkeiten
Betriebliche Tätigkeiten sind in diesem Zusammenhang mit den Betriebszwecken zusammenhängende oder durch diese bedingte Tätigkeiten mit wenigstens mittelbarer Zuordnung zum Unfallbetrieb. Am besten dargestellt und die Reichweite dieser Regelung besonders verdeutlichend, hat dies das Bundesarbeitsgericht (BAG, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039) festgestellt. Demnach ist zum Beispiel das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor eine betriebliche Tätigkeit und damit haftungsprivilegiert im zuvor beschriebenen Sinne.
Diese Betriebsbezogenheit einer ausgeübten Tätigkeit wird durch etwa behauptete Mängel bei der Arbeitsausführung nicht aufgehoben. Ein interessantes Beispiel hierzu liefert wiederum eine Entscheidung des BAG (Entscheidung vom 22.04.2004, 8 AZR 159/03, NJW 2004, 3360). Dort ging es um einen leichten Stoß vor die Brust eines Arbeitskollegen, mit dem der Kollege dessen Leistung beanstanden wollte.
Obwohl Handgreiflichkeiten unter Arbeitskollegen grundsätzlich nicht unter die Privilegierung fallen, nahm das BAG hier eine betriebliche Tätigkeit an. Diese liegt nach Ansicht des Gerichts vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise und aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten - und damit zurück zum leichten Stoß auf die Brust - verkehrsüblich ist und zumindest keinen Exzess darstellt. Mag das Ergebnis auch ein wenig überraschen: An diesem Fall wird aber deutlich, wie weit der Gesetzgeber die Privilegierung unter Arbeitskollegen verstanden wissen will. Dabei sind die typisch gelagerten Fälle viel einfacher nachzuvollziehen.
Betriebsfahrten
Für Verletzungen unter Arbeitskollegen auf Betriebsfahrten gilt § 105 SGB VII ebenfalls. Es entsteht bei einem Verkehrsunfall auf einer Dienstfahrt unter den beschriebenen Umständen kein Ersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen einen anderen.
Ein Gegenbeispiel: Ist dagegen ein betriebsfremder Kraftfahrer auf dem Werksgelände etwa mit dem Beladen seines Pkw beschäftigt und wird er dabei durch einen dem Werk angehörigen anderen Fahrzeugführer, der mit dem Beladungsvorgang nichts zu tun hat, verletzt, fehlt es an einem vorausgesetzten Zusammenwirken und damit auch an einem Haftungsausschluss respektive an einer Privilegierung.
Ebenfalls ausgenommen von der Privilegierung sind Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Unfälle bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (und umgekehrt), auch in Fahrgemeinschaft, sind Arbeitsunfälle. Ohne Rücksicht auf ein jeweiliges Verschulden des Fahrers tritt hier die gesetzliche Unfallversicherung ein. Nur für Fälle, in denen sie nicht haftet, gelten die allgemeinen Vorschriften.
Wegeunfall versus Betriebsweg
Dies ist vielleicht etwas schwer zu verstehen: Man darf die Begriffe "Wegeunfall" und "Betriebsweg" nicht miteinander verwechseln. Ein "Wegeunfall" betrifft den zuvor zitierten § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII und liegt vor, wenn der Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz geschieht - also vom Überschreiten der Außenhaustür der Wohnung bis zum Erreichen des Einsatzortes und umgekehrt. Auf dem"Betriebsweg" greift die Haftungsbefreiung des Arbeitgebers. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Betriebsweg der Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird - zum Beispiel Fahrten zu einem Kunden, Lieferfahrten oder Fahrten von der Baustelle zum Betrieb.
Sinn und Zweck
Bezogen auf die untereinander nicht haftenden Kollegen eines Betriebes sollte man sich den Sinn und Zweck der Regelungen vor Augen halten. Neben dem bereits erwähnten Betriebsfrieden steht auch die Absicht des Gesetzgebers, den Arbeitgeber von einer Einstandspflicht nach privatrechtlichen Maßstäben zu befreien. Die Finanzierung der bereits erwähnten gesetzlichen Unfallversicherung obliegt dem Arbeitgeber allein. Damit erfüllt die gesetzliche Unfallversicherung die Rolle einer Art Haftpflichtversicherung, die an die Stelle einer privaten Haftpflichtversicherung des Unternehmers tritt und die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmen übernimmt.
Der argumentative Kreis schließt sich, wenn man bedenkt, dass die von der gesetzlichen Unfallversicherung bezweckte Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz leer liefe ohne einen privatrechtlichen Haftungsausschluss bei Versicherungsfällen, die durch Arbeitskollegen verursacht wurden.
Wie immer gibt es aber auch bei guten Dingen Schattenseiten. Wenn also alle Voraussetzungen vorliegen, haftet die gesetzliche Unfallversicherung. Dies hat aber zur Folge, dass der geschädigte Arbeitskollege kein Schmerzensgeld bekommt. Außerdem leistet die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel weniger Geld, als wenn ein Privatmann Schadensersatz leisten müsste.
Zudem besteht beim Schädiger sehr wohl eine Haftung, allerdings gegenüber dem Sozialversicherungsträger. Es ist also nicht so, als stünde hier lediglich eine Haftungsfreistellung und damit ein Freibrief für fahrlässig verursachte Körperverletzungen im Raum. Hat ein Arbeitnehmer bei einem Kollegen einen Arbeitsunfall verursacht, kann der Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) wegen seiner Aufwendungen zumindest bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Schädigers bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches beim schädigenden Arbeitnehmer Regress nehmen (§ 110 Abs. 1 SGB VII). Der Rückgriff kann auch einen etwaigen fiktiven Schmerzensgeldanspruch des geschädigten Arbeitnehmers berücksichtigen.
Bezieht der geschädigte Mitarbeiter Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung, so entlastet dies den schädigenden Kollegen nicht.
- Ausgabe 12/2016 Seite 84 (204.1 KB, PDF)