Wenn der Beifahrer mit der Autotür beim Öffnen ein anderes Fahrzeug beschädigt, gehört das zur allgemeinen Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Dafür muss die Haftpflichtversicherung aufkommen, hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Die Versicherung war der Meinung, sie müsse für Schäden, die ein anderer als der Fahrer verursacht, nicht einstehen. Das Gericht sah dies anders: Das Risiko, das sich durch das unvorsichtige Türöffnen verwirklicht habe, sei typischer Bestandteil der von einem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr, heißt es im Urteil. Das gelte unabhängig davon, ob das Öffnen der Tür durch den Halter, Fahrer oder einen sonstigen Insassen erfolge (Az: 13 S 117/15). (sp-x)